Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-102

Erster Teil
Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 2 Aufgaben

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 06.10.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Soweit das Gemeinsame Landesgremium Empfehlungen nach § 90a Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgibt, sollen insbesondere regionale und fachspezifische Versorgungsnotwendigkeiten berücksichtigt werden. Dabei sollen Versorgungsstrukturen und -defizite sektorenübergreifend betrachtet werden.

(2) Dem Gemeinsamen Landesgremium ist Gelegenheit zu geben, zur Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Stellung zu nehmen.

(3) Zur Erarbeitung von Empfehlungen nach Abs. 1 und Stellungnahmen nach Abs. 2 richtet das Gemeinsame Landesgremium Arbeitsausschüsse ein. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Empfehlungen nach Abs. 1 sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie sind den Stellen, deren Zuständigkeit sie berühren, zu übermitteln. Über ihre Umsetzung hat die oder der Vorsitzende des sie erarbeitenden Arbeitsausschusses dem Gemeinsamen Landesgremium ein Jahr nach Beschlussfassung zu berichten.

(5) Für Stellungnahmen nach Abs. 2 gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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