Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-102
Zweiter Teil
Gesundheitskonferenzen
§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die Gesundheitskonferenz ist beschlussfähig, wenn von den nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 entsandten Vertreterinnen und Vertretern jeweils mindestens die Hälfte anwesend ist.
(2) Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.