Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-102

Zweiter Teil
Gesundheitskonferenzen

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 06.10.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die Gesundheitskonferenz ist beschlussfähig, wenn von den nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 entsandten Vertreterinnen und Vertretern jeweils mindestens die Hälfte anwesend ist.

(2) Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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