Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-102

Erster Teil
Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 5 Kosten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 06.10.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Kosten, die sich aus dem Kostenerstattungsanspruch nach § 140f Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergeben oder die Dritten aufgrund einer Einladung zu den Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums oder seiner Arbeitsausschüsse entstehen, tragen die entsendenden Organisationen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 nach dem Verhältnis der von ihnen entsandten Vertreterinnen und Vertreter.

(2) Für die Reisekostenerstattung gilt das Hessische Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), in der jeweils geltenden Fassung. Der Anspruch ist gegenüber der Geschäftsstelle geltend zu machen.

(3) Die Geschäftsstelle übersendet den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 genannten Organisationen jährlich im November eine Aufstellung über die verausgabten Beträge und fordert zur Zahlung in Höhe des jeweiligen Anteils auf.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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