Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-102
Zweiter Teil
Gesundheitskonferenzen
§ 6 Bildung von Gesundheitskonferenzen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) In jedem Versorgungsgebiet nach § 17 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), wird eine Gesundheitskonferenz gebildet.
(2) Die Gesundheitskonferenzen geben sich eine Geschäftsordnung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.