Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-102

Zweiter Teil
Gesundheitskonferenzen

§ 8 Mitglieder, Vorsitz, Stimmrecht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 06.10.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) In die Gesundheitskonferenzen entsenden

1. die Landkreise und kreisfreien Städte des Versorgungsgebiets jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter, wovon jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter dem Öffentlichen Gesundheitsdienst angehören soll,

2. die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen jeweils zwei Vertreterinnen und Vertreter,

3. die Landesärztekammer Hessen, die Landeszahnärztekammer Hessen, die Landesapothekerkammer Hessen und die Psychotherapeutenkammer Hessen jeweils zwei Vertreterinnen und Vertreter,

4. die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sechs Vertreterinnen und Vertreter,

5. die Hessische Krankenhausgesellschaft zwei Vertreterinnen und Vertreter,

6. die hessischen kommunalen Spitzenverbände aus ihrer Mitte drei Vertreterinnen und Vertreter,

7. der Landespflegerat zwei Vertreterinnen und Vertreter,

8. die Organisationen auf Landesebene, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblich sind, zwei Vertreterinnen und Vertreter.

Die Kreisausschüsse der Landkreise und die Magistrate der kreisfreien Städte des Versorgungsgebiets bestimmen gemeinsam aus dem Kreis der nach Satz 1 Nr. 1 entsandten Vertreterinnen und Vertreter eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Bei der Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter in die Gesundheitskonferenzen ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. Soweit einer entsendungsberechtigten Stelle eine geschlechterparitätische Entsendung ihrer Vertreterinnen und Vertreter aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, hat sie dies gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gesundheitskonferenz im Zuge der Entsendung schriftlich zu begründen. Die Begründung ist der Gesundheitskonferenz bekannt zu geben.

(2) Die in Abs. 1 Satz 1 unter einer Nummer genannten Vertreterinnen und Vertreter können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben und haben zusammen nur eine Stimme.

(3) Die oder der Vorsitzende soll zu den Sitzungen der Gesundheitskonferenz weitere Beteiligte hinzuziehen, soweit deren Belange berührt werden oder externe Expertise einbezogen werden soll.

(4) Beauftragte des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums können an den Sitzungen der Gesundheitskonferenz teilnehmen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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