Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-102

Erster Teil
Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 1 Bildung des Gemeinsamen Landesgremiums

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 06.10.2022

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Bei dem für die Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständigen Ministerium wird ein Gemeinsames Landesgremium nach § 90a Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.

(2) Das für die Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständige Ministerium richtet eine Geschäftsstelle ein.

(3) Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2