Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-102
Erster Teil
Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 3 Vorsitz, Mitglieder, Stimmrecht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Den Vorsitz hat eine oder ein vom Land entsandte Vertreterin oder entsandter Vertreter.
(2) In das Gemeinsame Landesgremium entsenden
1. das Land Hessen, vertreten durch die für die Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister, drei Vertreterinnen und Vertreter,
2. die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen sechs Vertreterinnen und Vertreter,
3. a) die Ersatzkassen in Hessen vier Vertreterinnen und Vertreter,
b) die Allgemeine Ortskrankenkasse in Hessen zwei Vertreterinnen und Vertreter,
c) die Betriebskrankenkassen in Hessen eine Vertreterin oder einen Vertreter,
d) die Innungskrankenkassen in Hessen eine Vertreterin oder einen Vertreter,
e) die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Hessen eine Vertreterin oder einen Vertreter,
f) die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Hessen eine Vertreterin oder einen Vertreter,
4. die Hessische Krankenhausgesellschaft vier Vertreterinnen und Vertreter,
5. die hessischen kommunalen Spitzenverbände aus ihrer Mitte drei Vertreterinnen und Vertreter,
6. die Organisationen auf Landesebene in Hessen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblich sind, zwei Vertreterinnen und Vertreter,
7. die Landesärztekammer Hessen, die Landeszahnärztekammer Hessen, die Landesapothekerkammer Hessen und die Psychotherapeutenkammer Hessen jeweils zwei Vertreterinnen und Vertreter,
8. der Landesverband der Hessischen Hebammen e.V. eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(3) Die in Abs. 2 unter einer Nummer genannten Vertreterinnen und Vertreter können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(4) Der Vorsitz kann zu den Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums weitere Beteiligte hinzuziehen, soweit deren Belange berührt werden oder externe Expertise einbezogen werden soll.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.