Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-102
Erster Teil
Bildung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 4 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Das Gemeinsame Landesgremium ist beschlussfähig, wenn von den nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 entsandten Vertreterinnen und Vertretern jeweils mindestens die Hälfte anwesend ist.
(2) Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei termingebundenen Angelegenheiten ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.