Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-102
Zweiter Teil
Gesundheitskonferenzen
§ 7 Aufgaben der Gesundheitskonferenzen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 06.10.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die Gesundheitskonferenzen haben die regionalen Versorgungsstrukturen zu beobachten, Problemanalysen zu erstellen und Lösungsvorschläge zu entwickeln. Hierbei sollen insbesondere sektorenübergreifende Versorgungsfragen behandelt werden. Dem Gemeinsamen Landesgremium nach § 1 ist einmal jährlich zu berichten.
(2) Die Gesundheitskonferenz soll sich regelmäßig mit den auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte des Versorgungsgebiets gebildeten regionalen Versorgungsgremien austauschen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.