Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-66
Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes (HessBGGAV)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 19, vom 29.10.2010, verkündet am 25.11.2010 · Stand: 04.12.2014 · letzte Änderung: Verordnung vom 21.11.2014
Inhaltsübersicht
- Erster Teil · Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, sehbehinderte und taubblinde Menschen im Verwaltungsverfahren
- § 1 Anwendungsbereich und Anlass
- § 2 Geeignete Formen der Zugänglichmachung
- § 3 Umfang des Anspruchs auf Zugänglichmachung
- § 4 Zeitpunkt der Zugänglichmachung
- § 5 Kosten
- Zweiter Teil · Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren
- § 6 Anwendungsbereich und Anlass
- § 7 Geeignete Kommunikationshilfen
- § 8 Umfang des Anspruchs auf Kommunikationshilfen
- § 9 Art und Weise der Bereitstellung von Kommunikationshilfen
- § 10 Vergütung, Entschädigung
- Dritter Teil · Schlussvorschriften
- § 11 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 12 Inkrafttreten
- Anlage (zu § 10)
Fundstellen
-
29.10.2010 Verkündung
Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes (HessBGGAV)
GVBl. 2010 Nr. 19, S. 369
verkündet am: 25.11.2010
-
21.11.2014 Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes
GVBl. 2014 Nr. 21, S. 300 (Artikel 1)
in Kraft: 04.12.2014
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.