Gesetze / Landesrecht Hessen / HessBGGAV
HessBGGAVErster Teil
Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, sehbehinderte und taubblinde Menschen im Verwaltungsverfahren
§ 2 Geeignete Formen der Zugänglichmachung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 19 · Stand: 04.12.2014
(1) Die in § 1 Satz 1 genannten Dokumente können
1. in Blindenschrift oder in Großdruck,
2. elektronisch durch E-Mail oder Datenträger,
3. akustisch durch Hörkassette,
4. mündlich von Person zu Person oder
5. in sonstiger Weise
zugänglich gemacht werden. Ein Dokument ist zugänglich gemacht, wenn die oder der Berechtigte den Inhalt des Dokumentes wahrnehmen kann.
(2) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der barrierefreien Informationstechnik nach § 14 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes maßgebend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.