Gesetze / Landesrecht Hessen / HessBGGAV
HessBGGAVZweiter Teil
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren
§ 6 Anwendungsbereich und Anlass
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 19 · Stand: 04.12.2014
(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens verlangen, dass ihnen für die mündliche Kommunikation eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen bereitgestellt werden. Dies gilt nicht für das behördliche Ordnungswidrigkeitenverfahren.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Kommunikation von hör- oder sprachbehinderten Eltern mit der Schule im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes. Dies gilt nicht für Unterricht in Schulen und andere schulische Veranstaltungen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.