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HessBGGAV

Zweiter Teil
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren

§ 8 Umfang des Anspruchs auf Kommunikationshilfen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 19 · Stand: 04.12.2014

(1) Die Berechtigten können zwischen den geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des § 7 auswählen oder auch selbst eine geeignete Kommunikationshilfe bereitstellen.

(2) Erhalten die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung einer oder eines Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, haben sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Abs. 1 hinzuweisen.

(3) Bei der Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, insbesondere Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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