Gesetze / Landesrecht Hessen / HessBGGAV
HessBGGAVZweiter Teil
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren
§ 10 Vergütung, Entschädigung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 19 · Stand: 04.12.2014
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der Nr. 1 der Anlage und die darauf entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266), unerhoben bleibt. Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Nr. 2 der Anlage.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.