Gesetze / Landesrecht Hessen / HessBGGAV
HessBGGAVErster Teil
Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, sehbehinderte und taubblinde Menschen im Verwaltungsverfahren
§ 5 Kosten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 19 · Stand: 04.12.2014
Zusätzliche Kosten für die Zugänglichmachung eines Dokuments in wahrnehmbarer Form nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes werden nicht erhoben. Dies gilt auch für Folgekosten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.