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HessBGGAV

Zweiter Teil
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren

§ 7 Geeignete Kommunikationshilfen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 19 · Stand: 04.12.2014

(1) Andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes sind

1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, insbesondere

a) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,

b) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,

c) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher und

d) Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten,

2. Kommunikationsmethoden, insbesondere

a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden,

b) Unterstützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung,

c) relaisgestützte Kommunikation und

d) lautsprachbegleitende Gebärden,

3. Kommunikationsmittel, insbesondere

a) akustisch-technische Hilfen und

b) grafische Symbol-Systeme.

(2) Die Kommunikation mittels einer Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie die für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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