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HessBGGAV

Erster Teil
Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, sehbehinderte und taubblinde Menschen im Verwaltungsverfahren

§ 3 Umfang des Anspruchs auf Zugänglichmachung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 19 · Stand: 04.12.2014

(1) Die Berechtigten können zwischen den Formen der Zugänglichmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auswählen. Die Auswahlentscheidung ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Erhalten die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen Kenntnis von der Blindheit, Taubblindheit oder einer anderen Sehbehinderung einer oder eines Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, haben sie diese auf ihr Recht auf Zugänglichmachung nach § 1 Satz 1 und ihr Wahlrecht nach Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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