Gesetze / Landesrecht Hessen / HessBGGAV

HessBGGAV

Erster Teil
Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, sehbehinderte und taubblinde Menschen im Verwaltungsverfahren

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 19 · Stand: 04.12.2014

Blinde, sehbehinderte und taubblinde Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens verlangen, dass ihnen öffentlich-rechtliche Verträge, Vordrucke und Bescheide (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen, in einer für sie wahrnehmbaren, geeigneten Form zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht für das behördliche Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2