Gesetze / Landesrecht Hessen / 310-109

Gesetz zur Einrichtung einer Härtefallkommission (Härtefallkommissionsgesetz – HFKG)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 18, vom 30.09.2008, verkündet am 06.10.2008 · Stand: 10.12.2014 · letzte Änderung: Gesetz vom 29.11.2014

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Einrichtung einer Härtefallkommission
  2. § 2 Zusammensetzung
  3. § 3 Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze
  4. § 4 Verfahren
  5. § 5 Vorprüfung durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission
  6. § 6 Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
  7. § 6a Zulässigkeit
  8. § 7 Beschlussfassung der Härtefallkommission
  9. § 8 Umsetzung der Ersuchen der Härtefallkommission
  10. § 8a Ausschluss der Anordnung
  11. § 9 Rechtswegausschluss
  12. § 10 Verschwiegenheitspflicht der Kommissionsmitglieder
  13. § 11 Inkrafttreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.