Gesetze / Landesrecht Hessen / HFKG
HFKG§ 8a Ausschluss der Anordnung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 18 · Stand: 10.12.2014
(1) Eine Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn
1. Ausschlussgründe nach § 6a Abs. 2 vorliegen oder
2. die Ausländerin oder der Ausländer nicht in der Lage ist, überwiegend den Lebensunterhalt einschließlich des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes zu sichern; dabei bleiben Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, außer Betracht.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 kann dennoch in Ausnahmefällen eine Anordnung erlassen werden, wenn
1. kommunale Behörden, die Leistungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 erbringen müssen, ihr Einvernehmen zu einem Härtefallersuchen erteilen oder
2. eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird, die den Lebensunterhalt einschließlich des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Dauer des Aufenthalts sichern kann, oder
3. die Erwerbsfähigkeit aufgrund von Alter, nachgewiesener Krankheit, Behinderung oder familiären Gründen nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 muss die sich verpflichtende Person glaubhaft machen, dass ihr ausreichende Mittel zur Erfüllung der Verpflichtung zur Verfügung stehen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.