Gesetze / Landesrecht Hessen / HFKG

HFKG

§ 3 Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 18 · Stand: 10.12.2014

(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird bei dem Ministerium nach § 1 eingerichtet.

(2) Es wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet. Er setzt sich zusammen aus einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle und zwei durch die Kommission zu benennenden Mitgliedern. Es wird jeweils eine Stellvertretung benannt.

(3) Die Härtefallkommission beschließt über die Verfahrensgrundsätze und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 2 →§ 4