Gesetze / Landesrecht Hessen / HFKG

HFKG

§ 8 Umsetzung der Ersuchen der Härtefallkommission

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 18 · Stand: 10.12.2014

(1) Die Geschäftsstelle setzt unverzüglich die betroffene Person oder ihre Vertreterin oder ihren Vertreter, die zuständige Ausländerbehörde und das Ministerium nach § 1 über die Beschlussfassung in Kenntnis. Sie leitet ein Ersuchen nach § 7 Abs. 4 unverzüglich an das Ministerium nach § 1 weiter.

(2) Das Ministerium nach § 1 entscheidet über die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Entspricht es dem Ersuchen der Härtefallkommission, ordnet es die Verlängerung oder Erteilung an. Will das Ministerium nach § 1 dem Ersuchen der Härtefallkommission nicht entsprechen, hat es vor einer abschließenden Entscheidung die Härtefallkommission über die Gründe für diese abweichende Entscheidung zu informieren. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Mitglieder der Härtefallkommission.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 7 →§ 8a