Gesetze / Landesrecht Hessen / HFKG
HFKG§ 5 Vorprüfung durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 18 · Stand: 10.12.2014
(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission führt eine Vorprüfung der Eingaben durch.
(2) Zur Vorprüfung bittet die Geschäftsstelle die zuständige Ausländerbehörde um Stellungnahme.
(3) Nach der Vorprüfung entscheidet die Geschäftsstelle im Auftrag der Härtefallkommission, ergänzenden Vortrag anzuregen, die Eingabe der Härtefallkommission vorzulegen oder in den durch die Geschäftsordnung der Härtefallkommission bestimmten Fällen zu verwerfen.
(4) Aufgabe des Vorprüfungsausschusses nach § 3 ist es, in Zweifelsfällen oder Eilfällen im Rahmen der Vorprüfung zu entscheiden. Kommt kein einheitliches Votum zustande, legt der Vorprüfungsausschuss die Eingabe der Härtefallkommission vor.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.