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HFKG

§ 6 Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 18 · Stand: 10.12.2014

Die Geschäftsstelle ersucht die Ausländerbehörde, soweit erforderlich, bis zu einer abschließenden Entscheidung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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