Gesetze / Landesrecht Hessen / HFKG
HFKG§ 2 Zusammensetzung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 18 · Stand: 10.12.2014
(1) Die Härtefallkommission ist ein behördenunabhängiges Gremium, das sich zusammensetzt aus:
1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirchen,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Liga der freien Wohlfahrtspflege,
3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Hessischen Flüchtlingsrates,
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter von Amnesty International,
5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen,
6. einer Vertreterin der Beratungseinrichtungen für Frauen auf Vorschlag der Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbüros,
7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Beratungseinrichtungen für Opfer von Menschenhandel auf Vorschlag der vom Land Hessen geförderten, auf diesem Gebiet tätigen Organisationen,
8. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Ministeriums nach § 1,
9. einer Vertreterin oder einem Vertreter mit medizinischem Sachverstand auf Vorschlag der Landesärztekammer,
10. jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände,
11. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Integrationspolitik zuständigen Ministeriums,
12. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für soziale Existenzsicherung zuständigen Ministeriums,
13. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zentralen Ausländerbehörden sowie
14. fünf Abgeordneten des Hessischen Landtages, die entsprechend der Stärke der Fraktionen benannt werden.
Das Ministerium nach § 1 bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission auf Vorschlag der entsendenden Institutionen für einen Zeitraum von zwei Jahren. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz der Härtefallkommission obliegen den Vertreterinnen oder den Vertretern des Ministeriums nach § 1.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.