Gesetze / Landesrecht Hessen / HFKG
HFKG§ 7 Beschlussfassung der Härtefallkommission
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 18 · Stand: 10.12.2014
(1) Die Härtefallkommission tagt in der Regel einmal im Monat. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Härtefallkommission trifft ihre Entscheidung mit der Mehrheit der gesetzlich bestimmten Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Vertreterinnen oder Vertreter.
(2) Von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehegattinnen oder Ehegatten, ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) Die Kommission kann Personen anhören und darüber hinaus weitere Informationen einholen.
(4) Die Härtefallkommission entscheidet nach Abwägung aller für und gegen das Bestehen eines humanitären oder persönlichen Härtefalls sprechenden Gesichtspunkte. Sie richtet ein Ersuchen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis an das Ministerium nach § 1, wenn nach ihrer Ansicht dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.