Gesetze / Landesrecht Hessen / HFKG
HFKG§ 6a Zulässigkeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 18 · Stand: 10.12.2014
(1) Eine Behandlung in der Härtefallkommission ist nur in den Fällen zulässig, in denen eine Petition beim Hessischen Landtag abgeschlossen wurde und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 für die Behandlung vorliegen.
(2) Eine Behandlung als Härtefall ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.
(3) Ob ein Ausschlussgrund nach Abs. 2 vorliegt, entscheidet der Vorprüfungsausschuss. § 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Über ablehnende Entscheidungen des Vorprüfungsausschusses wird die Härtefallkommission in der jeweils folgenden Sitzung informiert. Ist eine Behandlung nach Abs. 1 im Übrigen unzulässig, lehnt die Geschäftsstelle die Befassung mit der Eingabe oder deren weitere Behandlung ab.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.