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§ 1 Einrichtung einer Härtefallkommission

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 18 · Stand: 10.12.2014

Aufgrund von § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), in Verbindung mit Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes wird bei dem für das Aufenthaltsrecht der Ausländer zuständigen Ministerium eine Härtefallkommission eingerichtet.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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