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HFKG

§ 4 Verfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 18 · Stand: 10.12.2014

(1) Die Härtefallkommission wird nur bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern tätig, für die eine hessische Ausländerbehörde zuständig ist. Bei Eingaben sind alle Gesichtspunkte darzulegen, die trotz einer bestehenden Ausreisepflicht die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen könnten. Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass die Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

(2) Eingaben an die Härtefallkommission sollen in der Regel innerhalb von drei Monaten ab Eingang bei der Geschäftsstelle abschließend behandelt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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