Gesetze / VO (EU) 2016/399 · CELEX 02016R0399-20251012
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierter Text)
58 Normen · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand und Grundsätze
- Art 2 Begriffsbestimmungen
- Art 3 Anwendungsbereich
- Art 4 Grundrechte
- Art 5 Überschreiten der Außengrenzen
- Art 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
- Art 6a Drittstaatsangehörige, deren Daten in das EES einzugeben sind
- Art 7 Durchführung von Grenzübertrittskontrollen
- Art 8 Grenzübertrittskontrollen von Personen
- Art 8a Verwendung von Self-Service-Systemen zur Vorabeingabe von Daten in das EES
- Art 8b Verwendung von Self-Service-Systemen und e-Gates beim Grenzübertritt von Personen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist
- Art 8c Standards für automatisierte Grenzkontrollsysteme
- Art 8d Nationale Erleichterungsprogramme
- Art 9 Lockerung der Grenzübertrittskontrollen
- Art 10 Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung
- Art 11 Abstempeln der Reisedokumente
- Art 12 Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Dauer eines Kurzaufenthalts
- Art 12a Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen
- Art 13 Grenzüberwachung
- Art 14 Einreiseverweigerung
- Art 15 Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen
- Art 16 Durchführung von Grenzkontrollen
- Art 17 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
- Art 18 Gemeinsame Kontrollen
- Art 19 Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel
- Art 20 Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen
- Art 21 Maßnahmen an Außengrenzen und Unterstützung durch die Agentur
- Art 21a Vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Union
- Art 22 Überschreiten der Binnengrenzen
- Art 23 Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets
- Art 23a Verfahren zur Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen
- Art 24 Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen
- Art 25 Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen
- Art 25a Verfahren für Fälle, die Maßnahmen aufgrund unvorhersehbarer oder vorhersehbarer Ereignisse erfordern
- Art 26 Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen
- Art 27 Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und Risikobewertung
- Art 27a Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der Kommission
- Art 28 Spezifischer Mechanismus, wenn eine gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet
- Art 29 Besonderes Verfahren im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist
- Art 30 Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist
- Art 31 Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
- Art 32 Anwendbare Bestimmungen bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
- Art 33 Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
- Art 34 Unterrichtung der Öffentlichkeit
- Art 35 Vertraulichkeit
- Art 36 Änderung der Anhänge
- Art 37 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 37a Dringlichkeitsverfahren
- Art 38 Ausschussverfahren
- Art 39 Mitteilungen
- Art 40 Kleiner Grenzverkehr
- Art 41 Ceuta und Melilla
- Art 42 Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten
- Art 42a Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten, die noch nicht am Betrieb des EES beteiligt sind
- Art 42b Mitteilung von Grenzregionen
- Art 43 Evaluierungsmechanismus
- Art 44 Aufhebungen
- Art 45 Inkrafttreten