Art 20 Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-399/20#abs-1 (1) Die Sonderbestimmungen des Anhangs VII gelten für die Kontrollen folgender Personengruppen:
a) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie;
b) Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal;
c) Seeleute;
d) Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie Mitglieder internationaler Organisationen;
e) Grenzarbeitnehmer;
f) Minderjährige;
g) Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte;
h) Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen.
Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 8 bis 14 enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-399/20#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Muster der besonderen Ausweise, die ihre Außenministerien gemäß Artikel 39 den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen ausstellen.