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VO (EU) 2016/399

Art 42a Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten, die noch nicht am Betrieb des EES beteiligt sind

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-399/42a#abs-1 (1) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten, werden bei der Einreise und der Ausreise systematisch abgestempelt.

Die Reisedokumente der in Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten, werden bei der Einreise und der Ausreise abgestempelt.

Diese Verpflichtungen zum Abstempeln der Reisedokumente gelten auch im Falle einer Lockerung der Kontrollen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-399/42a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird kein Stempel in den Reisedokumenten der in Artikel 6a Absatz 3 Buchstaben a, b und f sowie Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe g Ziffern i, ii, iii und vii und Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe j genannten Drittstaatsangehörigen angebracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-399/42a#abs-3 (3) Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, die sich auf die im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten und auf das Nichtvorhandensein solcher Daten im EES beziehen, insbesondere Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iv, Artikel 8d Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 12, finden sinngemäß auf die Einreise- und Ausreisestempel Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-399/42a#abs-4 (4) Wird eine Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen für den zulässigen Aufenthalt gemäß Artikel 12 Absatz 2 widerlegt, so hat der Drittstaatsangehörige, der sich im Hoheitsgebiet eines noch nicht am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaats aufhält, einen Anspruch darauf, dass in seinem Reisedokument der Zeitpunkt und der Ort seines Grenzübertritts an der Außen- oder Binnengrenze dieses Mitgliedstaats vermerkt werden. Dem Drittstaatsangehörigen kann auch ein Formular, wie es in Anhang VIII wiedergegeben ist, ausgehändigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-399/42a#abs-5 (5) Es gelten die in Anhang IV aufgeführten Bestimmungen über das Abstempeln.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-399/42a#abs-6 (6) Die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten stempeln die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, denen sie an ihrer Grenze die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigern, ab. Das Abstempeln erfolgt in Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstabe d festgelegten Spezifikationen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-399/42a#abs-7 (7) Die Verpflichtungen zum Abstempeln gemäß den Absätzen 1 bis 6 gelten bis zu dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES in dem betreffenden Mitgliedstaat.

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