Gesetze / VO (EU) 2016/399

VO (EU) 2016/399

Art 42b Mitteilung von Grenzregionen

Stand: 02.10.2026

Bis zum 11. Januar 2025 bestimmen die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Binnengrenzen in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen, welche Gebiete ihres Hoheitsgebiets als Grenzregionen gelten, und teilen der Kommission dies mit.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige diesbezügliche Änderungen.

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