Gesetze / VO (EU) 2016/399

VO (EU) 2016/399

Art 24 Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen oder für den Einsatz der in Artikel 23 Buchstabe a genannten Technologien erforderlich sind.

Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sein, Abfertigungsanlagen für den Fall einzurichten, dass an den Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen eingeführt werden.

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