Gesetze / VO (EU) 2016/399

VO (EU) 2016/399

Art 15 Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen

Stand: 02.10.2026

Zur Gewährleistung effizienter Grenzkontrollen mit hohem und einheitlichem Standard an ihren Außengrenzen stellen die Mitgliedstaaten geeignete Kräfte in ausreichender Zahl und angemessene Mittel in ausreichendem Umfang für die Durchführung von Grenzkontrollen an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 7 bis 14 zur Verfügung.

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