Gesetze / VO (EU) 2016/399

VO (EU) 2016/399

Art 35 Vertraulichkeit

Stand: 02.10.2026

Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wahren die anderen Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament und die Kommission die Vertraulichkeit der Angaben, die in Verbindung mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen sowie des gemäß Artikel 33 erstellten Berichts übermittelt wurden.

←Art 34 →Art 36