Gesetze / VO (EU) 2016/399

VO (EU) 2016/399

Art 11 Abstempeln der Reisedokumente

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-399/11#abs-1 (1) Ein Mitgliedstaat kann die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzen, der bzw. das von diesem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei der Ein- und Ausreise abstempeln, sofern dies im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-399/11#abs-2 (2) Das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr ist, wird bei der Ein- und Ausreise gestempelt. Darüber hinaus wird das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten gültigen Dokuments für den erleichterten Transit ist und der mit dem Zug in ein Drittland weiterreist und nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aussteigt, bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-399/11#abs-3 (3) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen, werden bei der Einreise und bei der Ausreise abgestempelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-399/11#abs-4 (4) Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.

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