Gesetze / VO (EU) Nr. 1007/2011
VO (EU) Nr. 1007/2011Art 16 Verwendung der Bezeichnungen von Textilfasern und der Beschreibungen der Faserzusammensetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/16#abs-1 (1) Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/16#abs-2 (2) Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen dürfen den in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung unmittelbar voran- oder nachgestellt werden.
Enthält jedoch ein Markenzeichen oder eine Firmenbezeichnung allein stehend oder in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen von Textilfasern oder eine Bezeichnung, die leicht damit zu verwechseln ist, so ist solch ein Markenzeichen oder solch eine Firmenbezeichnung den in Artikel 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung unmittelbar voran- oder nachzustellen.
Andere Informationen werden stets getrennt davon aufgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/16#abs-3 (3) Die Etikettierung oder Kennzeichnung erfolgt in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor.
Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, das auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder sonstigen kleinen Einheiten angeboten wird, gilt Unterabsatz 1 für die globale Etikettierung gemäß Artikel 17 Absatz 3. Werden solche Erzeugnisse einzeln verkauft, so können sie in einer beliebigen Amtssprache der Organe der Union etikettiert oder gekennzeichnet sein, sofern sie auch eine globale Etikettierung aufweisen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 16 VO (EU) Nr. 1007/2011 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Rostock, 22.04.2025 – 6 HK O 85/24, 6 HKO 85/24
- OLG Hamm, 02.08.2018 – 4 U 18/18Zitiert von 1
- BGH, 24.03.2016 – I ZR 7/15Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von Textilprodukten als Marktverhaltensregelungen; Umfang der Pflicht zur Angabe der Textilfaserzusammensetzung; Vorenthalten wesentlicher Informationen - TextilkennzeichnungZitiert von 5
- EuGH, 05.07.2018 – C-339/17
- OLG Hamm, 20.06.2017 – 4 U 34/17
- OLG Köln, 19.06.2015 – 6 U 183/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 02.04.2014 – 12 O 33/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 16 VO (EU) Nr. 1007/2011 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.