Gesetze / VO (EU) Nr. 1007/2011

VO (EU) Nr. 1007/2011

Art 7 Reine Textilerzeugnisse

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/7#abs-1 (1) Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen.

Für andere Textilerzeugnisse dürfen diese oder ähnliche Formulierungen nicht verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/7#abs-2 (2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 kann auch ein Textilerzeugnis, das einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 2 % enthält, als ausschließlich aus einer Faser bestehend behandelt werden, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist.

Ein im Streichverfahren gewonnenes Textilerzeugnis kann auch als ausschließlich aus einer Faser bestehend behandelt werden, wenn es einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 5 % enthält, sofern dieser Anteil dadurch gerechtfertigt ist, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist.

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