Gesetze / VO (EU) Nr. 1007/2011

VO (EU) Nr. 1007/2011

Art 15 Verpflichtung zur Etikettierung oder Kennzeichnung

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/15#abs-1 (1) Bringt ein Hersteller ein Textilerzeugnis in Verkehr, so stellt er die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, so stellt der Einführer die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/15#abs-2 (2) Ein Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn er ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des Etiketts ändert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/15#abs-3 (3) Stellt ein Händler ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, so stellt er sicher, dass es die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung trägt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/15#abs-4 (4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Informationen, die vorgelegt werden, wenn Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt werden, nicht mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen von Textilfasern und den Beschreibungen der Faserzusammensetzung verwechselt werden können.

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