Gesetze / VO (EU) Nr. 1007/2011

VO (EU) Nr. 1007/2011

Art 9 Multifaser-Textilerzeugnisse

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/9#abs-1 (1) Auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen werden die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/9#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 dürfen Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses bis zu 5 % beträgt, oder Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses zusammen bis zu 15 % beträgt, als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden, wobei ihr Gewichtsanteil unmittelbar davor oder dahinter anzugeben ist, vorausgesetzt, dass sie zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/9#abs-3 (3) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuss aus reinem Leinen, bei denen der Hundertsatz des Leinens mindestens 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als „Halbleinen“ bezeichnet werden, wobei die Angabe der Zusammensetzung „Kette reine Baumwolle — Schuss reiner Flachs (bzw. Leinen)“ hinzugefügt werden muss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/9#abs-4 (4) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 dürfen für Textilerzeugnisse, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt ihrer Herstellung schwierig zu bestimmen ist, die Bezeichnungen „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung verwendet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/9#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können Fasern, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden, wobei ihr Gewichtsanteil unmittelbar davor oder dahinter anzugeben ist.

←Art 8 →Art 10