Gesetze / VO (EU) Nr. 1007/2011
VO (EU) Nr. 1007/2011Art 5 Bezeichnungen von Textilfasern
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/5#abs-1 (1) Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/5#abs-2 (2) Die Verwendung der Bezeichnungen nach Anhang I ist jenen Textilfasern vorbehalten, die in ihren Eigenschaften der Beschreibung nach diesem Anhang entsprechen.
Die Bezeichnungen nach Anhang I dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden.
Die Verwendung des Begriffs „Seide“ ist zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 5 VO (EU) Nr. 1007/2011 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 02.08.2018 – 4 U 18/18Zitiert von 1
- EuGH, 05.07.2018 – C-339/17
- OLG Hamm, 20.02.2014 – 4 W 19/14Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.