Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 20
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/20#abs-1 (1) Der Veranstalter einer Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Absatz 3 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/20#abs-2 (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 20 RennwLottG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 12.11.2018 – 5 K 1569/16Zitiert von 6
- BFH, 17.05.2021 – IX R 21/18(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten)Zitiert von 13
- BFH, 17.05.2021 – IX R 20/18Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von SportwettenZitiert von 16
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 1108/15Zitiert von 7
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 7/16Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer; SteuermaßstabZitiert von 69
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 8/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 2703/12Zitiert von 5
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 9/16Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2016 – 2 S 1019/15Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.