Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 17
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/17#abs-1 (1) Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen einer Steuer. Eine Lotterie oder Ausspielung nach Satz 1 gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die Steuer beträgt 20 vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/17#abs-2 (2) Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unterliegen einer Steuer, wenn
Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 17 RennwLottG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 26.05.2020 – IX R 6/19Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen VeranstaltersZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 – 2 S 1948/19Zitiert von 9
- FG Hessen, 12.11.2018 – 5 K 1569/16Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 – 2 S 1535/19Zitiert von 3
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 1108/15Zitiert von 7
- FG Köln, 16.11.2005 – 11 K 3095/04Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.05.2021 – IX R 21/18(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten)Zitiert von 13
- BFH, 17.05.2021 – IX R 20/18Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von SportwettenZitiert von 16
- BFH, 17.05.2021 – IX R 32/18Zulässigkeit der Erhebung der Glücksspielabgabe nach dem Glücksspielgesetz Schleswig-HolsteinZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.