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# § 20 RennwLottG

Rennwett- und Lotteriegesetz  
Historische Fassung: Stand 07.02.2021 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Veranstalter einer Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Absatz 3 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

- 1. Name und Anschrift des Spielers;

- 2. Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht;

- 3. vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;

- 4. Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist;

- 5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer;

- 6. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung;

- 7. Höhe der Steuer.

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Zitiervorschlag: § 20 RennwLottG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/20

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