Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG

§ 11

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/11#abs-1 (1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hundert des Wetteinsatzes zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/11#abs-2 (2) Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist (§ 4 Abs. 2), spätestens jedoch mit der Entscheidung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht.

§ 10 § 12