Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 27
Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 27 RennwLottG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.05.2021 – IX R 21/18(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten)Zitiert von 13
- BFH, 17.05.2021 – IX R 20/18Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von SportwettenZitiert von 16
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 1108/15Zitiert von 7
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 2703/12Zitiert von 5
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 8/16Zitiert von 4
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 7/16Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer; SteuermaßstabZitiert von 69
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 9/16Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.