Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 26
Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 16 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 26 RennwLottG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 1108/15Zitiert von 7
- FG Hessen, 18.04.2018 – 5 K 2703/12Zitiert von 5
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 7/16Zulässigkeit einer kommunalen Wettbürosteuer; SteuermaßstabZitiert von 69
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 8/16Zitiert von 4
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 C 9/16Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.