Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 10
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/10#abs-1 (1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/10#abs-2 (2) Diese Steuer ist auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/10#abs-3 (3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Schluß der Annahme von Wetteinsätzen.