Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 19 Steuerschuldner
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BFH, 07.09.2021 – IX R 5/19Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012Zitiert von 10
- FG Köln, 16.11.2005 – 11 K 3095/04Zitiert von 9
- BFH, 02.04.2008 – II R 4/06Zitiert von 20
- BFH, 17.05.2021 – IX R 21/18(Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten)Zitiert von 13
- BFH, 16.07.2024 – IX R 6/22Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von SportwettenZitiert von 8
- BFH, 17.05.2021 – IX R 20/18Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von SportwettenZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 3/22Zitiert von 1
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 4/22Zitiert von 1
- BVerwG, 20.09.2022 – 9 C 2/22Kommunale Wettbürosteuer unzulässig; GleichartigkeitZitiert von 3
30 Entscheidungen zu § 19 RennwLottG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 RennwLottG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maßgeblich gestaltet.