Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz

RennwLottG

§ 19 Steuerschuldner

Stand: 01.07.2021

Bund30 Entscheidungen

Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maßgeblich gestaltet.

§ 18 § 20